Privathaushalte und Gewerbetreibende in den Gemeinden Brüggen und Schwalmtal mit Standardlastprofilen (SLP) bis zu 100.000 kWh Jahresverbrauch und einer Anschlussleistung von max. 50 kW. Sie betreiben ein Gewerbe mit einem höheren Jahresverbrauch (RLM über 100.000 kWh)? Dann können Sie auch Kunden der NEW Schwalm-Nette werden. In diesem Fall berät Sie gerne das Sondervertragskundenteam der NEW. Rufen Sie einfach an unter: 02162/ 371-4641 oder schicken Sie uns eine eMail an info@new.de mit Ihrer Anfrage.
Erdgas bietet die NEW Schwalm-Nette in den Gemeinden Schwalmtal und Brüggen zurzeit noch nicht an, da die Gasabnehmer dieser Region die Kunden der Tochtergesellschaft Erdgasversorgung Schwalmtal GmbH (kurz EVS genannt) sind.
Die NEW Schwalm-Nette bietet den interessierten Kunden in Brüggen und Schwalmtal in erster Linie Strom für den privaten Haushalt und den Gewerbetreibenden:
| VIEVA KomfortStrom bzw. VIESION ProfiStrom |
Selbstverständlich bietet die NEW Schwalm-Nette diese Produkte auch als Ökostrom an:
| VIEVA NaturStrom bzw. VIESION NaturStrom |
Klicken Sie hier, um zu den Produkten zu gelangen.
Sollten Sie in der Übersicht das gewünschte Produkt nicht finden, berät die NEW Schwalm-Nette Sie gerne persönlich. Fragen Sie einfach im KundenCenter nach.
Die Kontaktdaten und Öffnungszeiten finden Sie hier.
Oder schicken Sie uns eine eMail an info@new.de mit Ihrer Anfrage.
Ein Produkt wählen, Auftragsformular öffnen, ausfüllen und unterschrieben zurück an die NEW Schwalm-Nette. Den Rest erledigen die Mitarbeiter der NEW – unbürokratisch und völlig kostenlos. Sie müssen auch Ihren alten Vertrag nicht selber kündigen; die NEW übernimmt alle Wechselformalitäten. Sie haben auch keine Stromunterbrechung wegen des Wechsels zu befürchten, der Strom wird ohne Unterbrechung weiter fließen.
Auf der Grundlage Ihres Auftrages kündigt die NEW die Belieferung bei Ihrem bisherigen Lieferanten. Die Kündigung kann immer nur zum Letzten des nächsten Monats wirksam werden.
Beispiel: Der Auftrag wird von Ihnen am 03.10.2012 erteilt, so wird die Kündigung frühestens zum 30.11.2012 wirksam. Die Belieferung durch die NEW könnte somit frühestens ab 01.12.2012 erfolgen.
Der vorherige Stromlieferant hat nach Zugang der Kündigung 5 Werktage Zeit, diese zu beantworten. Grund für eine Ablehnung könnte zum Beispiel die Nichteinhaltung einer vertraglichen Kündigungsfrist sein, unter welcher Sie zum aktuellen Zeitpunkt beliefert werden. Entsprechend könnte sich der Wechselvollzug terminlich nach Hinten verschieben.
Gleichzeit mit der Kündigung der Lieferung beim vorherigen Lieferanten, meldet die NEW die Netznutzung (erforderlich für die Stromlieferung) beim örtlichen Netzbetreiber an.
Der örtliche Netzbetreiber hat nunmehr Zeit, auf diese Anmeldung bis zum 16. Werktag des nächsten Monats zu reagieren. Dass heißt, erhält er am 03.10.2012 die Anmeldung zur Netznutzung, könnte er sich bis zum 23.11.2012 Zeit lassen, der Anmeldung zuzustimmen. Grundsätzlich wäre erst zu diesem Zeitpunkt sichergestellt, dass ein planmäßiger Lieferbeginn tatsächlich zum 01.12.2012 gewährleistet werden kann.
Nach Eingang Ihres Auftrages erhalten Sie von der NEW eine „Bestätigung des Auftrageingangs“, allerdings zunächst ohne Angabe eines Lieferstartdatums. Erst, wenn der vorherige Lieferant die Kündigung bestätigt und der örtliche Netzbetreiber der Anmeldung zur Netznutzung zugestimmt hat, bekommen Sie den Lieferbeginn und die mit der Strombelieferung in Verbindung stehenden Abschlagszahlungen mitgeteilt („Bestätigung zum Vertragsbeginn“).
Das gesamte Stromentgelt setzt sich zusammen aus
- einem Verbrauchspreis in Cent je gelieferter Kilowattstunde,
- dem Grundpreis und
- dem Messpreis in Euro pro Jahr
Das Stromentgelt beinhaltet
- den Energiepreis
- Belastungen aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG),
- die gesetzliche Stromsteuer,
- die Kosten für eine Messung und eine Abrechnung,
- das an den Netzbetreiber abzuführende Netzzugangsentgelt inklusive der vom Netzbetreiber erhobenen gesetzlichen Zuschläge nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), die §19-Umlage sowie die Konzessionsabgaben.
- Vertriebskosten
Der Messpreis kann sich nach Art und Umfang der Messeinrichtung ändern und richtet sich nach dem dafür an den Messstellenbetreiber bzw. an den Messdienstleister abzuführenden Entgelt.
Letztlich kommt noch die jeweils gültige Umsatzsteuer hinzu.
Nach Ablauf einer vom vereinbarten Stromliefervertrag abhängigen Preisgarantie (sofern Vertragsbestandteil) kann eine Preisanpassung auf der Grundlage der beiden nachfolgenden Absätze erfolgen.
Preisbestandteile im Verantwortungsbereich der NEW
Die für die Preisberechnung maßgeblichen Preise können nach billigem Ermessen an die Entwicklung der Kosten angepasst werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Beschaffungskosten der Energie ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Bei diesbezüglichen Preisänderungen ist die NEW verpflichtet, dass für Sie Kostensenkungen in gleichem Umfang preiswirksam werden, wie Kostenerhöhungen, also für Preissenkungen keine ungünstigeren Maßstäbe gelten als für Preiserhöhungen. Änderungen der Preise auf dieser Grundlage sind jeweils zu einem Monatsersten möglich. Die NEW wird Sie spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Preisanpassung in Textform informieren. Sind Sie mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, dann haben Sie das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform zu kündigen (Sonderkündigungsrecht). Sie können sich dann entscheiden, ob Sie weiterhin den Strom von der NEW beziehen möchten.
Preisbestandteile außerhalb des Verantwortungsbereiches der NEW
Auch außerhalb des Verantwortungsbereiches der NEW können sich Preisänderungen aufgrund der Erhöhungen oder Ermäßigung der Netznutzungsentgelte, der Erhöhung oder Ermäßigung der Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und Abrechnung und der Änderung von hoheitlichen Abgaben und Steuern ergeben. Diese Preisbestandteile sind sowohl im Vertrag als auch in den Verbrauchsabrechnungen stets einzeln aufgelistet bzw. ausgewiesen.
Ändern sich die fremdbestimmten Preisbestandteile, wie das Netznutzungsentgelt oder das Messentgelt bzw. deren Bestandteile, wird der Ihnen von der NEW berechnete Preis in gleicher Höhe und zum gleichen Zeitpunkt angepasst, mit der die Kostenveränderung gegenüber der NEW wirksam wird. Dies gilt in gleicher Weise für Kostenerhöhungen wie für Kostensenkungen.
Ändert sich die Höhe der hoheitlichen Abgaben und Steuern oder wird der Strompreis mit neuen hoheitlichen Belastungen belegt (wie beispielsweise zurzeit die Belastungen aus der Stromsteuer, der Konzessionsabgabe, nach dem EEG, dem KWKG sowie der StromNEV) oder ändert sich deren Höhe, ist die NEW berechtigt, diese Änderungen zeitgleich mit Inkrafttreten der betreffenden Regelung an Sie in der jeweils gültigen Höhe weiterzugeben, soweit die jeweilige gesetzliche Regelung dem nicht entgegensteht. Bei einem Wegfall oder einer Absenkung der im vorstehenden Satz benannten Steuern, Abgaben oder sonstigen hoheitlich auferlegten Belastungen ist die NEW zu einer Kostenentlastung Ihnen gegenüber verpflichtet.
Sie werden zeitnah, spätestens mit der Rechnungsstellung von der NEW über eine Anpassung der Entgelte informiert.
Damit die NEW Schwalm-Nette den tatsächlich verbrauchten Strom abrechnen können, muss zunächst der Verbrauch ermittelt werden. Hierzu wird der Zähler des Kunden
- durch den Messdienstleister,
- den Netzbetreiber,
- die NEW Schwalm-Nette,
- einen beauftragten Dritten oder auf Verlangen
- vom Kunden selbst abgelesen und das Ableseergebnis übermittelt.
In der Regel wird der Strom kalenderjährlich einmal abgerechnet. Auf die jeweils kommende Jahresrechnung leistet der Kunde jeweils am 15. eines Monats Abschlagszahlungen. Die Jahresrechnung verrechnet die tatsächlich verbrauchte Menge Strom mit den monatlich gezahlten Abschlägen. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zuviel oder zuwenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.
Die Abschlagszahlungen werden unter Berücksichtigung des vom Netzbetreiber prognostizierten Verbrauches und/oder der tatsächlichen Abrechnung der vorangegangen zwölf Monate nach billigem Ermessen berechnet. Notfalls sind die NEW Schwalm-Nette zu einer entsprechenden Schätzung unter der Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden berechtigt.
Die Abschlagszahlungen sind zu den jeweils mitgeteilten Terminen fällig und erfolgen per Lastschrifteinzug oder Überweisung.
Der Kunde ist verpflichtet, der NEW Schwalm-Nette den geplanten Umzugstermin spätestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Insofern der Kunde innerhalb des Netzgebietes umzieht, wird er weiterhin von der NEW Schwalm-Nette beliefert. Verlässt er jedoch das Netzgebiet, endet der Vertrag mit dem Umzug. Informationen über das Netzgebiet bekommt man von der NEW Schwalm-Nette auf Anfrage.
Nach Ablauf einer eventuell vereinbarten Erstlaufzeit verlängert sich um jeweils ein weiteres Kalenderjahr, sofern er nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von einem Monat auf das Ende des jeweils laufenden Kalenderjahres von beiden Vertragsparteien gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Textform. Besondere Kündigungsrechte nach Gesetz oder diesen AGB bleiben unberührt.
Nachts verbrauchen Haushalte und Industrie weniger Strom als am Tage. Um Kraftwerke dennoch gleichmäßiger auszulasten, wurden sogenannte Nachtstrom-Tarife – auch als Niederstrom- oder Schwachlast-Tarife bekannt – eingeführt. Mit Elektro-(Wärme-)speicherheizungen, die in den 60er und 70er Jahren gefördert wurden, sollte so ungenutzte Kapazitäten in der Nacht sinnvoll genutzt werden.
Nacht-/ Wärmespeicherheizungen werden nachts "aufgeladen" und geben die gespeicherte Wärme tagsüber ab. Durch die Nutzung von günstigem Nachtstrom konnte eine solche Heizung kostengünstig betrieben werden. In den letzten Jahren mussten Kunden jedoch enorme Preissteigerungen hinnehmen. In den 90er Jahren kostete die Kilowattstunde Nachtstrom rund drei bis vier Cent, heute sind es elf bis 17 Cent. Dabei stellt sich die Frage, ob Nachtstrom wirklich noch rentabel ist.
Um einen Nachtstromtarif nutzen zu können, wird ein Zweitarifzähler oder ein zweiter Zähler benötigt, damit der Stromverbrauch am Tage sowie der in der Nacht separat erfasst und abgerechnet werden kann. Dies ist mit Kosten verbunden, denn für den Stromzähler wird ein monatlicher Grundpreis bzw. ein Verrechnungspreis fällig, die für einen Zweitarifzähler mit Tarifschaltung höher ist als für einen einfachen Zähler. Zu welchen Tageszeiten der Strom günstiger wird, ist vom jeweiligen Energieversorger abhängig.
Nachtstrom-Tarife werden üblicherweise nur von Grundversorgern angeboten. Mitbewerber unterscheiden in der Regel nicht zwischen Tag- und Nachtstrom. Die NEW Schwalm-Nette ist wahrscheinlich das erste Unternehmen, das Nachtspeichertarife in fremden Netzgebieten anbietet.
VIEVA Nachtstrom II für getrennte Messung:
Wenn der Stromverbrauch für die Nacht-/ Wärmespeicheranlage über einen separaten Stromzähler läuft und dieser Zähler sowohl einen NT-Verbrauch (Niedertarif-Zählwerk für die Nachtaufladung) und einen HT-Verbrauch (Hochtarif-Zählwerk für die Tagnachladung) misst, ist für die Wärmespeicheranlage der VIEVA Nachtstrom II für getrennte Messung der Richtige. Übrigens: Römisch zwei (II) steht hier für zwei Zähler, einer für den Haushaltstrom und der Zweite für die Nacht-/ Wärmespeicheranlage.
VIEVA KomfortStrom inkl. Nachtstrom I für gemeinsame Messung:
Wenn der Stromverbrauch für die Nacht-/ Wärmespeicheranlage über den gleichen Stromzähler läuft wie der Stromverbrauch für den Haushalt, ist für die Nacht-/ Wärmespeicheranlage der Tarif für gemeinsame Messung der Richtige.
Der Stromverbrauch der Nacht-/ Wärmespeicheranlagen wird aufgrund der vorhandenen Zähler- und Anla-genkonstellation gemeinsam mit dem Haushaltsstromverbrauch über einen Zweitarifzähler erfasst. Dieser verfügt über zwei Zählwerke:
- HT Zählwerk (Hochtarif); misst den Stromverbrauch des Haushaltes außerhalb der Freigabezeiten der Nacht-/ Wärmespeicheranlage.
- NT Zählwerk (Niedertarif); misst im Wesentlichen den Stromverbrauch der Nacht-/ Wärmespeicheranlage innerhalb der Freigabezeiten.
Status der gemeinsamen Messung ist, dass innerhalb der Freigabezeiten für die Nacht-/ Wärmespeicheranlage der Haushaltsstrom auch über das NT Zählwerk läuft, da hierfür keine separate Messung vorhanden ist. Für den Haushaltsstrom gilt aber nicht der günstige Nacht-/ Wärmespeichertarif. Daher erfolgt hier eine Korrektur, indem man einen Anteil des NT Verbrauchs als Haushaltsstromverbrauch unterstellt und rechnerisch zum HT Verbrauch verlagert. Da dieser Anteil im Einzelfall nicht genau ermittelt werden kann, wird für die Korrektur ein statistischer Mittelwert genutzt. Dieser Anteil beträgt 25% des auf dem HT-Zählwerk gemessenen Haushaltsstromverbrauches. Der Gesamtverbrauch (HT + NT) bleibt trotz dieser „Umlagerung“ natürlich unverändert.
Die Freigabestunden, in denen die elektrische Energie für die Aufladung der Nacht-/ Wärmespeicheranla-gen bereitgestellt wird, werden durch den örtlichen Netzbetreiber festgelegt. Dies sind derzeit jeweils bis zu 9 Stunden in der Nachtzeit, in der Regel zwischen 20.00 Uhr und 7.30 Uhr des Folgetages, und zusätzlich bis zu 2 Stunden in der Tageszeit für Anlagen mit Tagnachladung. Die Verteilung der Freigabestunden auf die angegebenen Zeiträume bestimmt der örtliche Netzbetreiber nach den jeweiligen Erfordernissen der Netzbelastung. Bei den für Zentralsteuerung eingerichteten Nacht-/ Wärmespeicher-Raumheizungsanlagen werden die Freigabestunden für diese Anlagen entsprechend dem täglichen Energiebedarf witterungsabhängig gesteuert. Sie betragen dann täglich zwischen mindestens 2 und bis zu 9 Stunden in der Nachtzeit sowie zusätzlich bis zu 2 Stunden in der Tageszeit für Anlagen mit Tagnachladung. Ob es sich um eine Anlage mit oder ohne Tagnachladung handelt, wird durch die vorhandene Anlagenkonstellation bestimmt.
Gemäß § 10a „Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen“ müssen Speicherheizungen in Wohngebäuden ab 6 Wohneinheiten und normal beheizten Nichtwohngebäuden bis spätestens 31.12.2019 außer Betrieb genommen werden, sofern diese in Wohngebäuden das einzige Heizsystem darstellen bzw. in Nichtwohngebäuden mehr als 500 m² Nutzfläche beheizen. Geräte, die ab 1990 aufgestellt oder eingebaut wurden, dürfen noch länger in Betrieb bleiben, müssen jedoch spätestens 30 Jahre nach Einbau oder Aufstellung oder – bei Erneuerung von wesentlichen Bauteilen – spätestens 30 Jahre nach Erneuerung außer Betrieb genommen werden. Ausnahmen sind für die Fälle vorgesehen, wenn der Austausch unwirtschaftlich ist, das Gebäude mindestens den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1995 entspricht oder bei sehr niedrigen Leistungen von weniger als 20 W/m² (z.B. Passivhäuser).
Konzessionsabgaben sind privatwirtschaftliche Entgelte, welche die Stromnetzbetreiber – ähnlich wie in der Wasser- oder Erdgasversorgung – an Kommunen bezahlen müssen, damit sie ihre Stromleitungen auf oder unter öffentlichen Verkehrswegen bauen und betreiben können.
Seit der fünften und derzeit letzten Stufe der Reform ist seit 2003 bei der Belieferung von Endkunden eine Stromsteuer von 2,05 Cent je Kilowattstunde gültig. Die Einnahmen gehen zu 90% direkt in die Rentenversicherung und führen dort zu einer Entlastung der Beiträge. Aus historischen Gründen wird auch der Strom aus erneuerbaren Energien besteuert.
Nach § 1 des derzeit gültigen EEG vom 25.10.2008 verfolgt das Gesetz folgende Ziele:
- nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung,
- Klima-, Natur- und Umweltschutz,
- Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch bis 2020 auf mindestens 30 % und und danach kontinuierlich weiter zu erhöhen,
- verringerte externe Kosten der Energieversorgung,
- erhöhte Versorgungssicherheit durch verringerte Abhängigkeit von Energieimporten bei gleichzeitigem Beitrag zu weniger Konflikten um fossile Energieressourcen,
- Technologieentwicklung im Bereich der erneuerbaren Energien
In diesem Rahmen fördert das EEG den weiteren Ausbau von Anlagen zur Produktion Erneuerbarer Energien durch den Ansatz einer gesetzlich festgelegten Vergütung in Cent pro Kilowattstunde an den Anlagenbetreiber. Die Kosten dieser Vergütung wiederum werden auf den Strompreis für Endkunden umgelegt. Dieser Umlagebetrag wird jährlich bundesweit neu ermittelt und beträgt für das Kalenderjahr 2012 3,592 Cent pro Kilowattstunde.
Informationen zur EEG Umlage 2012
60 bis 70% der Energie, die zur Stromversorgung eingesetzt wird, geht in konventionellen Kraftwerken derzeit noch als ungenutzte Abwärme verloren. Anders dagegen bei der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK): Durch die gleichzeitige Nutzung von Strom und Wärme erhöht sich die Brennstoffausnutzung der Energieerzeugung auf bis zu 90 %, wobei die Wärme zum Beispiel in industriellen Prozessen oder in Fern- und Nahwärmenetzen genutzt wird. Die Kraft-Wärme-Kopplung sorgt für deutlich weniger Energieverbrauch und stark verringerten Ausstoß von klimaschädlichem Kohlendioxid (CO2). Entsprechend hat sich die Bundesregierung - in Ergänzung zur Klimavereinbarung von 2000 - mit der deutschen Wirtschaft auf das Kraft-Wärme-Kopplung-Gesetz (KWKG) geeinigt. Dies soll den weiteren Ausbau der KWK unterstützen, da eine zusätzlich gesetzlich festgelegte Vergütung gezahlt wird, wenn KWK-Strom ins öffentliche Netz eingespeist wird. Die Vergütung wird auf alle Stromendkunden umgelegt und somit von diesen finanziert.
Stromkennzeichnung gem. § 42 EnWG vom 07.07.2005
Angaben auf Basis vorläufiger Daten für das Jahr 2010
Weiterführende Informationen erhalten sie unter Tel. 02163/571390
Ausführliche Informationen zur Stromkennzeichnung gem. § 42 EnWG finden Sie hier.